Auf der Butterpackung prangt ein Testsiegel
onlineurteile.de - Wer mit guten Testergebnissen für Produkte Reklame macht, muss in der Werbung auch die Fundstelle für den Test angeben. Das hat sich seit einem Grundsatzurteil des Bundesgerichtshofs herumgesprochen. Doch gilt das auch, wenn ein Händler nicht selbst auf "gute Noten" hinweist, sondern in einem Werbeprospekt Fotos von Waren abbildet, auf deren Verpackung Testsiegel zu sehen sind? Darüber hatte kürzlich das Landgericht Köln zu entscheiden.
Eine Supermarktkette wirbt jede Woche in Zeitungsinseraten und Prospekten mit Sonderangeboten für zahlreiche Lebensmittel. Die Reklame enthält kleine Fotos von Produkten, darunter eine Packung Butter. Darauf war im Prospekt gut erkennbar ein Gütesiegel (von Ökotest) aufgedruckt. Verbraucherschützer beanstandeten, dass der Händler im Prospekt nicht vermerkt hatte, wo Verbraucher den Test finden konnten.
Das Landgericht Köln gab dem Verbraucherverband Recht (31 O 205/11). Lebensmittelhändler seien zwar nicht verpflichtet, in einem Reklameblättchen alle Produktinformationen abzudrucken, die die Hersteller den Kunden auf der Produktverpackung mitteilen müssten, so das Gericht. Wenn Händler aber ein Foto mit Testsiegel verwendeten, müssten sie auch die Fundstelle nennen.
Richtig sei, dass Händler meist nur Abbildungen der Hersteller übernähmen und keine Urheberrechte an den Fotos innehaben. Das befreie sie aber nicht von der Pflicht, die Quelle für ein gutes Testurteil anzugeben. Schließlich hätten sie bei der Gestaltung ihrer Reklame alle Freiheiten.
Händler müssten die Produzenten nach Fotos ohne Testsiegel fragen oder die Produzenten bitten, das Foto bearbeiten zu dürfen, oder eben die Fundstelle nennen. Und das am besten direkt neben dem Foto im Rahmen der Produktbeschreibung. (Die Supermarktkette hat gegen das Urteil Berufung eingelegt.)