Auf der Einbahnstraße krachte es

OLG Nürnberg zur Räum- und Streupflicht an innerstädtischen Kreuzungen

onlineurteile.de - Auf einer eisigen Einbahnstraße geriet ein Autofahrer beim Bremsen vor einer Ampel ins Schleudern und krachte gegen ein parkendes Auto. Die Kommune verklagte er auf Schadenersatz, weil sie ihrer Räum- und Streupflicht nicht ausreichend nachgekommen sei. Diese Einbahnstraße sei weder "verkehrswichtig", noch "gefährlich", meinte die städtische Verkehrsbehörde. Hier habe der Winterdienst nicht räumen müssen.

Damit war das Oberlandesgericht Nürnberg nicht einverstanden (4 U 1635/03). Die Einbahnstraße sei eine wichtige Verbindung zur Innenstadt und erschließe einen ganzen Stadtteil mit vielen tausend Bewohnern, mit Gewerbebetrieben und öffentlichen Einrichtungen aller Art. Sie werde viel befahren, also sei sie "verkehrswichtig". Da sie zweispurig sei und einige Kreuzungen mit Ampelanlagen aufweise, müsse man hier mit "zügiger Fahrweise" der Verkehrsteilnehmer rechnen. An Kreuzungen müssten die Autofahrer außerdem bremsen und anfahren, was bei Schnee- und Eisglätte immer zum Rutschen und damit zu Unfällen führen könne.

Diese Stellen seien daher auch als "gefährlich" anzusehen. Zumindest um die Kreuzungen herum müsse die Kommune den Winterdienst einsetzen. Da sie dies versäumt habe, hafte die Stadt für den Schaden. Autofahrer müssten sich darauf verlassen können, dass eine belebte Hauptverkehrsstraße - von extremen Wetterlagen abgesehen - geräumt und gestreut werde.