Auf der Hallenrodelbahn verunglückt

Vor willkürlich angelegten Sprunghügeln muss der Betreiber warnen

onlineurteile.de - Mit seinem Sohn besuchte der Mann im Winter 2004 eine Skihalle mit Rodelbahn. Auf der vereisten Piste wurde sein Schlitten immer schneller und er konnte nicht mehr ausweichen, als unvermittelt ein Sprunghügel auftauchte. Die Minischanze hatte der Betreiber angelegt, um das Rodelvergnügen durch eine kleine Herausforderung zu erhöhen. Das ging für den Vater gründlich daneben: Der Schlitten hob ab und krachte so unsanft wieder auf, dass sich der Mann dabei einen Lendenwirbel brach.

Seine Klage gegen den Hallenbetreiber auf Schadenersatz und Schmerzensgeld war beim Oberlandesgericht Hamm überwiegend erfolgreich (9 U 129/06). Die Richter sprachen dem Verletzten, der nach einer Rückenoperation dauerhaft unter Schmerzen leidet, 7.000 Euro Schmerzensgeld zu. Darüber hinaus musste der Hallenbetreiber zwei Drittel der Behandlungskosten von 2.682 Euro übernehmen, weil er die Besucher der Anlage nicht vor dem Hindernis gewarnt hatte.

Wer draußen im Gelände unterwegs sei, müsse sich auf natürliche Geländeunebenheiten (Buckel in einer Skipiste etc.) einstellen, betonten die Richter. Wenn dagegen der Inhaber einer Hallenrodelbahn künstlich ein Hindernis schaffe, indem er einen Sprunghügel in die Bahn einbaue, stelle dies für die Rodler eine "atypische Gefahr" dar, mit der sie nicht rechneten. Deshalb müsse man sie vor Beginn der Abfahrt auf die Schanze hinweisen, zumal sie von oben nicht zu erkennen sei.

Allerdings müsse sich der Verletzte auch Mitverschulden (ein Drittel) anrechnen lassen. Denn er habe die Abfahrt in der schummrigen Halle zum ersten Mal gemacht. Da er obendrein mit Kind und winteruntauglichen Straßenschuhen Schlitten fuhr, wäre Vorsicht angebracht gewesen. Statt dessen habe er nach eigenem Bekunden "die Füße hoch genommen und den Schlitten gehen lassen". Bei geringerem Tempo und mit ordentlichen Profilsohlen hätte er vor dem plötzlich auftauchenden Hindernis noch bremsen können.