Auf der Heimfahrt von der Stammkneipe verunglückt

Verschulden des Beifahrers kann demjenigen des betrunkenen Fahrers gleichkommen

onlineurteile.de - Bevor die beiden Freunde am Nachmittag zum Stammtisch aufbrachen, bat Autofahrer A seinen Kumpel B, am Abend zurückzufahren: Er wolle heute trinken, ohne auf den Alkoholpegel achten zu müssen. So wurde es vereinbart. Tatsächlich setzte sich B nach dem Zechgelage ans Steuer, wie der Gastwirt später bestätigte. Doch aus ungeklärtem Grund tauschten die Männer während der Heimfahrt die Plätze. Jedenfalls fuhr der betrunkene A (mit 1,87 Promille) den Wagen, als er mit einem anderen Auto zusammenstieß. Beifahrer B wurde bei dem Verkehrsunfall schwer verletzt. Er verlangte Schadenersatz von A.

A muss seinem Freund nur die Hälfte der Behandlungskosten ersetzen, entschied das Oberlandesgericht Celle (14 U 132/04). Denn hier sei ausnahmsweise der Beifahrer genauso schuld an dem Unglück wie der betrunkene Fahrer. B habe den ganzen Nachmittag mit A in der Kneipe gesessen und mitbekommen, wie viele Biere dieser getrunken habe. Wegen des von vornherein beabsichtigten Alkoholkonsums habe er seinem Freund versprochen, am Abend den Wagen zu fahren. Trotzdem habe er zugelassen, dass der absolut fahruntüchtige A das Lenkrad übernahm.