Auf die Bruttoreparaturkosten kommt es an

Zum Umfang des Schadenersatzes nach einem Autounfall

onlineurteile.de - Bei einem Verkehrsunfall wurde der Wagen von A beschädigt. Dafür waren eindeutig die Unfallgegner verantwortlich. Weniger eindeutig war der Umfang des Schadenersatzes, den deren Haftpflichtversicherung zu zahlen hatte. Laut Sachverständigengutachten betrugen die Reparaturkosten 3.572 Euro netto (4.251 Euro brutto), der Wiederbeschaffungswert lag inklusive Mehrwertsteuer bei 4.200 Euro, der Restwert bei 1.680 Euro.

A verlangte vom Versicherer Ersatz für die Nettoreparaturkosten, d.h. 3.572 Euro. Doch der Versicherer ging von einem Totalschaden aus und zahlte ihm nur den Wiederbeschaffungswert abzüglich den Restwert, also 2.520 Euro. A verklagte ihn auf Zahlung des Differenzbetrags - ohne Erfolg. Wenn es, wie hier, darauf ankomme, ob die vom Sachverständigen kalkulierten Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert übersteigen, sei in der Regel auf die Bruttoreparaturkosten abzustellen, urteilte der Bundesgerichtshof (VI ZR 100/08).

Die Höhe des Schadens, die Bruttoreparaturkosten, liege hier über dem Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs, wenn auch nur um 51 Euro. Unter diesen Umständen hätte A nur Anspruch auf Ersatz der Reparaturkosten, wenn er das Fahrzeug nachweisbar fachgerecht hätte reparieren lassen und dafür einen höheren Betrag als den Wiederbeschaffungswert ausgegeben hätte. Da A aber nur eine Notreparatur in Eigenregie durchführte, sei sein Anspruch auf Schadenersatz beschränkt auf den Wiederbeschaffungswert minus Restwert.