Auf einem "Heilpflanzensaft" ...

... erübrigt sich der Warnhinweis, dass bei Beschwerden ein Arzt aufzusuchen ist

onlineurteile.de - Die Zulassung für das Arzneimittel "Schoenenberger naturreiner Heilpflanzensaft Schwarzrettich" wurde von der zuständigen Behörde verlängert: Laut Verpackungsaufdruck wird es "traditionell angewendet, um Verdauungsfunktionen zu unterstützen". Die Verlängerung war dem Hersteller natürlich recht - nicht so die damit verbundene Auflage, auf Behälter und Verpackung einen "Warnhinweis" anzubringen: "Bei anhaltenden und wiederholten Verdauungsbeschwerden wie Völlegefühl, Übelkeit oder Blähungen sollte ein Arzt aufgesucht werden".

Das irritiere die Kunden, fand der Hersteller. Denn die Formulierung lege das Missverständnis nahe, der Heilpflanzensaft verursache Beschwerden anstatt der Verdauung gut zu tun. Das Bundesverwaltungsgericht ersparte dem Unternehmen den Warnhinweis und hob die Anordnung der Behörde auf (3 B 17/06). Warnhinweise seien am Platze, wenn die Anwendung eines Arzneimittels ein Risiko bedeute. Das treffe auf den harmlosen Pflanzensaft nicht zu, der in Reformhäusern frei verkauft werde.

Die Behörde befürchte, dass ernsthaft erkrankte Patienten im Vertrauen auf die Wirksamkeit des Pflanzensafts auf eine angemessene Therapie verzichteten. Das sei abwegig, fanden die Bundesrichter. Der Aufdruck "Traditionell angewendet ..." gebe ausreichend Auskunft über den Charakter dieses Arzneimittels. Wer im Reformhaus so einen Saft kaufe, werde wohl kaum auf den Gedanken kommen, deswegen bei gravierenden Beschwerden den Arzt zu meiden.