Auf eisiger Landstraße verunglückt

Auf gerader Strecke ohne Gefälle muss im Winter nicht gestreut werden

onlineurteile.de - Der Autofahrer war nicht übermäßig schnell gefahren und trotzdem auf der vereisten Landstraße ins Schleudern geraten. Sein Wagen landete im Straßengraben. Für die Reparaturkosten sollte anschließend der Landkreis aufkommen, der für die Verkehrssicherheit an dieser Strecke zuständig war. Bei solchen Straßenverhältnissen hätte man die Fahrbahn streuen müssen, fand der Unfallfahrer. "Wegen des dortigen Kleinklimas" (sehr schattig!) sei die Strecke im Winter fast immer eisig.

Eben davor habe der Verkehrssicherungspflichtige mit einem entsprechenden Verkehrszeichen gewarnt, stellte das Oberlandesgericht München fest (1 U 1691/08). Das genüge als Vorsichtsmaßnahme, dem Landkreis sei der Unfall nicht anzulasten. Zweck eines Warnschildes sei es, Autofahrer vor einer Gefahr zu warnen, die sie ohne Warnschild vielleicht nicht zuverlässig erkennen würden.

Außerhalb geschlossener Ortschaften müsse nur an besonders gefährlichen Stellen gestreut werden. Eine gerade Straße ohne jede Steigung oder Gefälle - so wie die Unfallstrecke - sei jedoch nicht als "besonders gefährlich" zu bewerten. Dass der Landkreis nach seinem Unfall noch größere Warnschilder (mit gelbem Blinklicht) aufgestellt habe, erlaube nicht den Rückschluss, dass er mit der vorherigen Maßnahme seine Pflicht verletzt hätte.