Auf Facebook über Kollegen hergezogen

Kündigung unwirksam: Gericht hält dem Arbeitnehmer "Affekthandlung" zugute

onlineurteile.de - Seit 2008 arbeitete der Mann im Betrieb und kam offenbar mit einigen Arbeitskollegen nicht sonderlich gut aus. Als er erfuhr, dass sie ihn beim Arbeitgeber angeschwärzt hatten (er "surfe" während der Arbeitszeit häufig privat im Internet), nahm er auf seiner Facebookseite kein Blatt vor den Mund: Er beschimpfte sie als "Speckrollen" und "Klugscheißer". Daraufhin kündigte ihm der Arbeitgeber fristlos.

Dagegen klagte der Arbeitnehmer und hatte beim Arbeitsgericht Duisburg Erfolg (5 Ca 949/12). Dabei betonte das Arbeitsgericht jedoch ausdrücklich: Wenn jemand Kollegen grob beleidige, könne das durchaus eine fristlose Kündigung rechtfertigen. Ein Eintrag auf Facebook sei nicht zu vergleichen mit einer Beschimpfung, die mündlich im Streit falle.

Denn: Wenn der Inhaber der Facebookseite die Einstellung "öffentlich" wähle, sei der Inhalt sowieso für jedermann zugänglich. Selbst wenn er den Eintrag "nur" für seine Facebook-Freunde sichtbar mache, sei er beinahe öffentlich: Sie könnten den Eintrag immer wieder nachlesen. Eine Vielzahl von Arbeitskollegen zähle zu den Facebook-Freunden des Arbeitnehmers — der "halbe Betrieb" habe die Beleidigungen auf seiner Seite gelesen. Das beeinträchtige nachhaltig das Persönlichkeitsrecht der Betroffenen.

Trotz dieser Kritik erklärte das Arbeitsgericht die Kündigung im konkreten Fall für unwirksam. Begründung: Der Arbeitnehmer habe "im Affekt gehandelt", sprich: Er habe sich aus Wut darüber, zu Unrecht denunziert worden zu sein, zu Beleidigungen hinreißen lassen. Außerdem habe er die Kollegen auf Facebook nicht namentlich benannt. Daher hätten die Leser des Eintrags die Kollegen nicht allein aufgrund dieses Textes identifizieren können.