Auf Glatteis ausgerutscht
onlineurteile.de - An einem Wintermorgen ging ein Mann zu Fuß in die Arbeit. Leichter Nieselregen bei circa ein Grad Minus hatte den schneebedeckten Gehweg in Glatteis verwandelt. Kurz vor acht Uhr rutschte der Mann aus und verletzte sich. Den Gehweg zu streuen, war eigentlich Pflicht des Grundstückseigentümers. Seine Mutter hatte ihm diese Aufgabe abgenommen; sie hatte schon um sechs Uhr früh gestreut, war aber später wegen des leichten Regens nicht noch einmal aktiv geworden.
Das musste sie auch nicht, urteilte das Oberlandesgericht Celle und wies die Klage des verletzten Fußgängers auf Schadenersatz ab (9 U 220/03). Die Streupflicht entfalle, wenn es völlig zwecklos sei, den Bürgersteig zu streuen. Regne es anhaltend auf gefrorenen Boden, würde sich sofort nach dem Streuen wieder Glätte bilden. Unter diesen Umständen dürfe der Grundstückseigentümer - bzw. im konkreten Fall dessen Mutter, der er diese Aufgabe übertragen habe - auf das Ende des gefrierenden Regens warten.
Und selbst wenn der Regen gegen halb acht Uhr aufgehört haben sollte, wie der Verletzte behaupte: Man müsse dem Streupflichtigen nach dem Ende der Niederschläge eine angemessene Zeit zubilligen, um das Wetter zu beobachten und erneutes Streuen vorzubereiten. Dass die Mutter nicht Punkt 7.30 Uhr mit dem Streugut aus dem Haus stürmte, stelle jedenfalls keine Pflichtverletzung dar.