Auf Zugewinnausgleich verzichtet
onlineurteile.de - Es scheint eine problematische Beziehung gewesen zu sein: Streit, Trennung und Versöhnung bestimmten das Eheleben. Nachdem sich das seit 1967 verheiratete Paar 1982 wieder einmal zusammengerauft hatte, übertrug der Ehemann seiner Frau das gemeinsame Hausgrundstück. Wenig später wurde beim Notar Gütertrennung vereinbart, beide Partner verzichteten vertraglich auf Zugewinnausgleich. 1986 wurde die Ehe geschieden. Dreizehn Jahre später ließ der Mann gerichtlich feststellen, dass er nicht der Vater des 1978 geborenen Kindes war. Anschließend forderte er finanziellen Ausgleich für das Grundstück: Hätte er vom Seitensprung seiner Frau etwas gewusst, hätte er niemals auf den Zugewinnausgleich verzichtet, argumentierte er.
Er könne die damals getroffene Vereinbarung nicht rückgängig machen, erklärte das Oberlandesgericht Düsseldorf (9 U 263/01). Abgesehen davon, dass ein Anspruch auf Zugewinnausgleich mittlerweile ohnehin verjährt wäre: Der Seitensprung, den er nun seiner Frau vorwerfe, habe schon Jahre zurückgelegen, als der wechselseitige Verzicht auf Zugewinnausgleich vereinbart wurde. Und einen vagen Verdacht, dass die Tochter "nicht von ihm sei", habe er schon damals gehegt, wie Verwandte bestätigten. Trotzdem habe er 1982 einen Neuanfang für die Ehe gesucht und das Entgegenkommen seiner Frau mit der Übertragung des Hausgrundstücks honorieren wollen. Deshalb bestehe nun kein Anlass, im Nachhinein die Nichtehelichkeit des Kindes als besonderen Vertrauensbruch der Ehefrau zu bewerten, der es "unerträglich erscheinen lasse", dass sie das Haus erhalten habe.