Auffahrunfall: Der Auffahrende ist schuld ...
onlineurteile.de - Fährt ein Autofahrer auf einen anderen Wagen von hinten auf, ist für Versicherungen und Richter im Prinzip alles klar. Er hat nicht aufgepasst, ist zu schnell gefahren etc. So lagen die Dinge auch im konkreten Fall. Vergeblich versuchte der Auffahrende, dem Unfallgegner ein Mitverschulden anzuhängen: Wenn der Vordermann nicht so unvermittelt - ohne zu blinken - die Spur gewechselt hätte, hätte es keinen Zusammenstoß gegeben, behauptete er.
Das Oberlandesgericht Köln glaubte ihm nicht (9 U 224/02). Um sich zu entlasten, müsse der Auffahrende seinen Vorwurf schon belegen. Ein Anhaltspunkt dafür, dass der Vordermann unmittelbar vor dem Aufprall die Spur gewechselt habe, wäre es z.B., wenn der Aufprall schräg erfolgt wäre. Das habe der Verkehrssachverständige aber verneint. Dass die beiden Autos nur in einem relativ schmalen Bereich (etwa in der Breite der Scheinwerfer) aufeinander gekracht seien, beweise nichts: Die Fahrspuren seien so breit, dassdies auch möglich wäre, wenn beide Fahrer ohne Spurwechsel in ein und derselben Fahrbahn gefahren wären. Auch die Ausführungen der Zeugen hätten keinen Hinweis auf einen Spurwechsel ergeben.
Wenn man alle konkreten Umstände des Falles berücksichtige, müsse der Auffahrende 80 Prozent der Reparaturkosten des Vordermanns übernehmen, entschieden die Richter.