Auffahrunfall nach Vollbremsung

Geringer Sicherheitsabstand bedeutet immer eine Mitschuld

onlineurteile.de - Der Mann fuhr mit dem Wagen hinter einem anderen Auto her, als plötzlich vor diesem Auto ein Fahrzeug von rechts aus einer Grundstückseinfahrt herauspreschte. Die Fahrerin des Autos stieg mit voller Wucht auf die Bremse und brachte es tatsächlich rechtzeitig zum Stehen. Trotzdem passierte ein Unfall, denn für den Mann hinter ihr kam die Vollbremsung zu abrupt. Obwohl er selbst noch bremste, fuhr er auf den vorderen Wagen auf.

Den Schaden sollte nun die Versicherung des Fahrers übernehmen, der aus der Grundstückseinfahrt gekommen war. Die zahlte aber nur die Hälfte. Der Auffahrer sei für den Unfall mitverantwortlich, so das Versicherungsunternehmen. Der Bundesgerichtshof stimmte ihm zu: Nicht nur der Einbiegende, sondern auch der Auffahrende müsse sich einen Fahrfehler vorhalten lassen, nämlich zu geringen Sicherheitsabstand oder Unachtsamkeit (VI ZR 248/05).

Als Autofahrer müsse man immer eine Vollbremsung des vorausfahrenden Wagens einkalkulieren und deshalb genügend Abstand halten. Diese Vorschrift diene der Sicherheit des Straßenverkehrs. Auch wenn sie prinzipiell dem Vorausfahrenden zugute komme, sei sie deswegen nicht ungerecht. Den Schaden hälftig aufzuteilen, sei auch im konkreten Fall angemessen. Wer auffahre, trage immer eine Mitschuld - unabhängig davon, wie die Schuld des anderen Unfallverursachers zu bewerten sei.