Aufklärung vor der Hüftoperation

Neue Methoden bergen die Möglichkeit unbekannter Risiken

onlineurteile.de - Eine Frau konnte wegen Hüftgelenksarthrose kaum noch gehen: Ihr Orthopäde empfahl eine Operation. Der Chirurg einer Spezialklinik implantierte eine Hüftgelenksendoprothese, und zwar mit Hilfe eines comuterunterstützten Fräsverfahrens (Robodoc). Das Verfahren war damals (1995) relativ neu und noch nicht allgemein anerkannt. Bei dem Eingriff wurde ein Nerv der Patientin geschädigt. Doch ihre Klage gegen Klinik und Chirurg blieb beim Bundesgerichtshof ohne Erfolg (VI ZR 323/04).

Wer keine vielfach erprobte Standardmethode, sondern eine neue Operationsmethode anwenden wolle, deren Risiken noch nicht abschließend geklärt seien, müsse die Patienten darüber aufklären, betonten die Bundesrichter. Für den medizinischen Fortschritt sei es unerlässlich, neue Verfahren auszuprobieren. Den Patienten müsse aber vorher unmissverständlich klargemacht werden, dass dies die Möglichkeit unbekannter Risiken berge.

Das sei hier versäumt worden. Die mangelhafte Aufklärung würde normalerweise einen Anspruch der Patientin auf Schadenersatz begründen. Er entfalle hier aber aufgrund besonderer Umstände: Denn die Schädigung von Nerven stelle ein Risiko dar, das auch mit der herkömmlichen Operationsmethode einhergehe. Über diese spezielle Gefahr habe man die Frau vor dem Eingriff genau informiert. Patienten könnten sich nicht auf Aufklärungsmängel berufen, wenn sich bei der Operation ein Risiko realisiere, über das sie aufgeklärt wurden.