Augen auf beim Hauskauf ...
onlineurteile.de - Ein Haus samt Grundstück wurde verkauft. Die neuen Eigentümer stellten Risse und Absenkungen in den Böden fest und reklamierten die Mängel beim Verkäufer. Der berief sich auf den vereinbarten Haftungsausschluss und lehnte es ab, Reparaturen zu finanzieren oder Schadenersatz zu leisten.
Auch beim Oberlandesgericht Hamm bekamen die Käufer zu hören, der Verkäufer habe keine Garantie für die Beschaffenheit des Hauses übernommen (22 U 75/04). Von arglistigem Verschweigen von Mängeln könne erst recht keine Rede sein, so die Richter. Beim Hauskauf müsse der Verkäufer nur verborgene, erhebliche Mängel offenbaren oder Umstände, die mit Sicherheit zu erheblichen Mängeln führen (wie z.B. Wandfeuchtigkeit, die Schimmel begünstige). Er sei aber nicht verpflichtet, den Käufer auf Sachmängel hinzuweisen, die bei der Besichtigung ohne weiteres erkennbar sind.
Und das war hier der Knackpunkt. Denn die Kläger hatten während der Verhandlung zugegeben, sie hätten die Risse und Absenkungen bei der Übergabe gesehen. An einer Tür habe man den Eindruck gehabt, durch eine Kuhle zu gehen, berichteten sie. Daraus schlossen die Richter, dass die Mängel offenkundig waren. Dann spiele es auch keine Rolle mehr, dass in anderen Räumen Teppiche lagen. Risse in den Fliesen und die Kuhle hätten Anlass genug sein müssen, die Teppiche aufzuheben und den Boden überall genauer in Augenschein zu nehmen.