Augen lasern lassen
onlineurteile.de - Ein Mann ließ seine Kurzsichtigkeit mit einer Laserbehandlung korrigieren. Von seiner privaten Krankenversicherung bekam er dafür keinen Cent, obwohl er mit Attesten zu belegen versuchte, dass er weder Brillen, noch Kontaktlinsen vertrug. Auch seine Zahlungsklage gegen den Versicherer blieb beim Landgericht München I erfolglos (31 S 951/04).
Die Versicherung müsse die Kosten einer Heilbehandlung nur übernehmen, wenn diese medizinisch notwendig sei, betonten die Richter. Stünden andere, geeignete Methoden zur Wahl, gebe es keine medizinische Indikation für einen operativen Eingriff. Und das treffe hier zu: Mit einer Brille hätte der Versicherungsnehmer problemlos seine Kurzsichtigkeit ausgleichen können.
Der Patient hielt dagegen, die Kostenübernahme sei schon deshalb angezeigt, weil er nach der Operation keine Brillen mehr benötige und die Versicherung dadurch spare. Dieser Einwand wurde jedoch vom medizinischen Sachverständigen widerlegt: Sehr häufig würden auch nach einer LASIK-Operation Brillen benötigt, erklärte der Gutachter, zum einen wegen erhöhter Blendung, zum anderen für die Nähe. Die traditionelle Korrektur der Fehlsichtigkeit mit einer Brille sei also die umfassendere Behandlung, folgerten die Richter. Sie sei damit der Laseroperation vorzuziehen.