Aus dem Gabelstapler geschleudert ...

Hätte ihn der Vermieter des Fahrzeugs mit einem Sicherheitsgurt ausstatten müssen?

onlineurteile.de - Ein Tischlerei-Betrieb mietete von einem Vermieter gewerblicher Fahrzeuge einen Gabelstapler. Der wurde im Dezember 2002 vom Mitarbeiter M. genutzt, nicht ohne Probleme: Da es sehr kalt war, froren gelegentlich die Bremsen ein und blockierten. Eines Tages blockierte ein Vorderrad, dadurch geriet der Gabelstapler in eine Schieflage. M. stürzte vom Sitz, geriet mit seinem rechten Fuß unter das nachrollende Rad und verletzte sich schwer. Weil der Gabelstapler nicht mit einem Sicherheitsgurt ausgerüstet war, forderte der Arbeitnehmer vom Vermieter des Fahrzeugs Schmerzensgeld - ohne Erfolg.

M. habe den Gabelstapler wochenlang gefahren, stellte das Oberlandesgericht Rostock fest - ohne sich beim Vermieter über diesen Mangel zu beschweren (3 W 52/06). Auch die Tischlerei habe vom Vermieter nicht verlangt, einen Gurt nachzurüsten. Schon deshalb sei der Anspruch auf Entschädigung unbegründet. Doch letztlich habe sich M. den Unfall selbst zuzuschreiben.

Wenn der Gabelstapler den geltenden Sicherheitsvorschriften zur Unfallverhütung nicht entspreche, dürfe er ihn nicht benutzen. Auf Unkenntnis der Vorschriften könne er sich nicht berufen. Solche Fahrzeuge dürften nur von Personen mit einer besonderen Erlaubnis geführt werden, was auch die Teilnahme an einem Lehrgang (und Belehrungen durch den Arbeitgeber) voraussetze. Diese Personen müssten sich ständig über die einschlägigen Vorschriften informieren. M. dagegen habe sich über das Fehlen des Gurts hinweggesetzt und darüber hinaus - trotz früherer Blockaden - nicht geprüft, ob die Bremsen funktionierten.