Aus "Ein-Euro-Job" wird kein Arbeitsverhältnis ...

... auch dann nicht, wenn der Job den gesetzlichen Vorschriften widerspricht

onlineurteile.de - Eine Hartz-IV-Empfängerin vereinbarte mit der ARGE (Arbeitsgemeinschaft für Beschäftigung), einen "Ein-Euro-Job" als Putzfrau bei der Stadt zu übernehmen. Dafür erhielt die Frau zusätzlich zum Arbeitslosengeld II 1,25 Euro pro Arbeitsstunde.

Schon bald machte die Hilfeempfängerin ihrem Ärger Luft: Die Kommune halte sich nicht an die gesetzlichen Grenzen von Ein-Euro-Jobs. Was sie zu tun habe, stelle keine "zusätzliche Aufgabe im öffentlichen Interesse" dar. Man setze sie vielmehr als reguläre Arbeitskraft ein, um auf ihre Kosten Arbeitslohn einzusparen. Die Frau forderte deshalb die übliche Vergütung.

Ihre Klage scheiterte beim Bundesarbeitsgericht (5 AZR 857/06). Auf den üblichen Stundenlohn habe die Hilfeempfängerin keinen Anspruch, erklärten die Bundesrichter, denn ein Ein-Euro-Job sei kein normales Arbeitsverhältnis. Das gelte selbst dann, wenn der öffentlich-rechtliche Arbeitgeber nicht korrekt vorgehe und Vorschriften umgehe oder ignoriere.

Diese Vorschriften sollten nicht Ein-Euro-Jobber schützen, sondern privatwirtschaftliche Unternehmen. Setze die Stadt Ein-Euro-Jobber ein, um "normales Personal" zu ersetzen, boote sie auf diese Weise Reinigungsbetriebe aus. Das führe zu einem Verdrängungswettbewerb, der keinesfalls erwünscht sei. Diese ungute Praxis begründe aber keinen individuellen Anspruch des Ein-Euro-Jobbers auf Übernahme in ein reguläres Arbeitsverhältnis.