Ausbildungsunterhalt
onlineurteile.de - Nach dem Realschulabschluss hatte der junge Mann eine Maurerlehre absolviert, danach die Fachoberschule besucht und die Fachhochschulreife erworben. Zu einem Studium mochte er sich zu diesem Zeitpunkt jedoch (noch) nicht entschließen. Er legte nach dem Zivildienst die Aufnahmeprüfung für den gehobenen Polizeidienst ab, versemmelte jedoch die Zwischenprüfung und gab danach auf. Nach einigen Monaten der Arbeitslosigkeit und des Nachdenkens begann er, Architektur zu studieren.
Obwohl sein Vater dem Studium widerwillig erst einmal zugestimmt hatte, weigerte er sich dann doch, weiterhin Ausbildungsunterhalt zu zahlen. Im Prinzip habe er Recht, räumte der Bundesgerichtshof ein (XII ZR 54/04). Eltern, die ihrem Kind bereits eine Ausbildung finanziert haben, seien nicht verpflichtet, die Kosten einer weiteren Ausbildung zu tragen. Bestehe die Ausbildung aus mehreren Abschnitten, müssten diese sachlich zusammenhängen. Nur dann könne man von einer (= einheitlichen) Ausbildung ausgehen.
Das sei im konkreten Fall für den Zeitraum von Lehre und Fachoberschule anzunehmen. Der Einstieg in den Polizeidienst sei jedoch keine konsequente Fortsetzung, sondern ein Bruch in der Ausbildung. Eigentlich bestehe von da an kein Anspruch mehr auf Ausbildungsunterhalt. Trotzdem übten die Bundesrichter Nachsicht und sprach dem jungen Mann weiter Unterhalt zu.
Begründung: Die Verzögerung beruhe auf einem vorübergehenden Versagen. Außerdem habe sich der Sohn in der Vergangenheit stets bemüht, den Vater finanziell nicht zu überlasten, und habe mit ihm über alle Ausbildungsabläufe ausführlich gesprochen. Auch über Unterhalt für das Studium habe er mit dem Vater verhandelt, der es zunächst nicht ablehnte. Deshalb bestehe hier ausnahmsweise der Unterhaltsanspruch fort bis zum 30. Lebensjahr.