Ausbildungsunterhalt: Tochter strebt mittlere Reife an
onlineurteile.de - Eine Jugendliche belegte einige Zeit nach dem Hauptschulabschluss einen Kurs an der Volkshochschule, um so den mittleren Schulabschluss zu erreichen. Der Kurs fand an drei Tagen in der Woche jeweils am Abend von 18.30 Uhr bis 21.30 Uhr statt. Vom Vater forderte die 17 Jahre alte Tochter mehr Ausbildungsunterhalt. Doch der Vater sagte "Nein" und ließ es auf einen Rechtsstreit ankommen.
Das Oberlandesgericht Düsseldorf erklärte der Tochter, dass sie eine geringfügige Beschäftigung suchen muss (8 WF 117/10). Anspruch auf Ausbildungsunterhalt in voller Höhe hätten Jugendliche nur, wenn die Ausbildung sie daran hindere, selbst etwas zu verdienen. Das sei bei einer "Teilzeitausbildung", wie sie die 17-Jährige absolviere, keineswegs unmöglich oder unzumutbar.
Für Jugendliche über 16 gälten einige Einschränkungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes nicht mehr (z.B. für Abendjobs in einer Gaststätte). Da die Tochter nur an drei Wochentagen Unterricht habe, bleibe ihr genügend Zeit, um an den schulfreien Werktagen den Unterricht vorzubereiten und zusätzlich etwas Geld zu verdienen.
Daher werde vom Ausbildungsunterhalt, den der Vater ihr schulde, der Betrag abgezogen, den die Jugendliche durch eine geringfügige Beschäftigung im Umfang von zehn Wochenstunden erzielen könnte.