Ausbildungsunterhalt trotz spätem Studienbeginn
onlineurteile.de - Hat eine Tochter nach dem Abitur, weil sie nicht sofort einen Studienplatz in Zahnmedizin erhielt, eine Ausbildung zur zahnmedizinischen Angestellten abgeschlossen und in diesem Beruf gearbeitet, kann es der (zahlungsfähige) Vater fünf Jahre später nicht — mit der Begründung, dass sie bereits einen Beruf erlernt hat — ablehnen, der Tochter Ausbildungsunterhalt für das Studium zu zahlen;
das Studium der Zahnmedizin hängt sachlich und zeitlich eng mit dem bisherigen Ausbildungsweg zusammen und wurde von der Tochter von Anfang an angestrebt, die sich die ganze Zeit über sehr um einen Studienplatz bemüht hat.