"Ausbruch aus intakter Ehe"

Der Ehefrau wird deshalb das Erziehungsgeld auf den Trennungsunterhalt angerechnet

onlineurteile.de - Nach der Heirat 2002 blieben beide Partner berufstätig. Sie führten eine "offene Beziehung", der Ehemann besuchte des öfteren einen Swingerclub. Beide wünschten sich ein Kind. Doch als die Frau im Februar 2004 erfuhr, dass sie schwanger war, hatte sie sich gerade neu verliebt. Sie erzählte ihrem Ehemann, dass sie ein Kind erwartete und teilte ihm gleichzeitig mit, dass sie einen anderen Mann liebte. Noch im Februar verließ sie die Ehewohnung und zog - nach kurzer Bedenkzeit bei den Eltern - zu ihrem neuen Freund.

Im Oktober brachte die Frau einen Sohn zur Welt. Ein Vaterschaftstest ergab, dass ihr Mann dessen Vater war. Mittlerweile hatte er die Scheidung eingereicht. Im Januar 2006 wurde die Ehe geschieden, zur gleichen Zeit nahm die Frau - nach der Elternzeit - ihren früheren Job als Pharmareferentin wieder auf. Um den Trennungsunterhalt für die Zwischenzeit wurde erbittert gestritten. Der Ehemann war der Ansicht, er schulde seiner Frau gar nichts, weil sie "aus einer intakten Ehe ausgebrochen" sei. Erst nach dem Schwangerschaftstest sei ihr klar geworden, dass sie mit ihm keine Familie gründen wolle, erklärte die Frau. Die Ehe sei aber schon lange vor der Trennung zerrüttet gewesen.

Dem widersprach das Oberlandesgericht Hamm (11 UF 10/06). Soweit sie auf die sexuelle Freizügigkeit anspiele: Ihr Ehemann habe dies zwar gewollt, aber deshalb nie die Ehe in Frage gestellt. Und die Ehefrau habe ihm diese Eskapaden verziehen. Andernfalls hätte sie nicht im Herbst 2003 zusammen mit ihm beschlossen, nun den Kinderwunsch zu realisieren. Der Vorwurf bleibe also bestehen, dass die Frau eine intakte Ehe zerstört habe - ohne Probleme zu benennen und einen Versuch zu unternehmen, die Ehe zu retten (z.B. durch eine Eheberatung).

Im Prinzip habe die Frau wegen dieses schwerwiegenden Fehlverhaltens ihren Anspruch auf Trennungsunterhalt verwirkt. Doch wegen der Betreuung des gemeinsamen Sohnes stehe ihr trotz der neuen Beziehung wenigstens das Existenzminimum zu. Das betrage für nicht Erwerbstätige 730 Euro (inzwischen 770 Euro). Davon sei das Erziehungsgeld (monatlich 300 Euro) abzuziehen. Normalerweise berühre das Erziehungsgeld zwar den Unterhaltsanspruch des betreuenden Elternteils nicht. Anders liege der Fall, wenn, wie hier, der Unterhaltsanspruch verwirkt sei; dann sei das Erziehungsgeld anzurechnen.