Ausgaben für beruflich genutzte Räume ...

... sind auch dann von der Steuer abzusetzen, wenn es keine typischen Arbeitszimmer sind

onlineurteile.de - Ein Arbeitnehmer gab bei der Einkommensteuererklärung an, er nutze die im Erdgeschoss seines Zweifamilienhauses gelegene, 70 Quadratmeter große Wohnung ausschließlich zu beruflichen Zwecken. Er wollte seine Ausgaben (Renovierungskosten etc.) als Werbungskosten vom zu versteuernden Einkommen abziehen.

Finanzamt und Finanzgericht lehnten dies ab, weil nur zwei Räume wie ein Büro eingerichtet waren. Die Klage des Steuerzahlers gegen den Behördenbescheid hatte erst beim Bundesfinanzhof Erfolg (VI R 15/07).

An der Ausstattung scheitere der Werbekostenabzug nicht, urteilten die obersten Finanzrichter. Auch wenn Räume nicht aussähen wie ein typisches Arbeitszimmer, könnten die Ausgaben dafür unbeschränkt als Werbungskosten anerkannt werden, wenn die anderen Voraussetzungen erfüllt seien.

Das bedeutet: Das Arbeitszimmer muss den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit des Arbeitnehmers darstellen und vorwiegend dazu dienen, "gedankliche, schriftliche und verwaltungstechnische Arbeiten" zu erledigen.