Ausgaben für "Hundesitter" steuerlich absetzbar …

… allerdings nur, wenn die Tiere im Haushalt des Steuerzahlers betreut werden

onlineurteile.de - Steuerzahler P lässt seine beiden Hunde mehrmals im Monat von einem Betreuungsservice ausführen. Die Tiere werden vom "Dogsitter" in der Wohnung abgeholt, spazieren geführt und wieder zurückgebracht. Für diesen Service gab Herr P 2008 2.750 Euro und 2009 4.702 Euro aus. Bei seiner Einkommensteuererklärung für diese zwei Jahre machte er die Ausgaben steuermindernd geltend: Die Hundebetreuung stelle eine haushaltsnahe Dienstleistung dar.

Doch die Finanzbeamten pochten darauf, dass die Steuerermäßigung nur für Dienstleistungen vorgesehen sei, die im Haushalt des Steuerpflichtigen stattfänden. Die Hunde würden aber nicht im Haus oder im Garten von Herrn P betreut, sondern außer Haus. Auch die Tätigkeit einer Tagesmutter werde nur als haushaltsnahe Dienstleistung anerkannt, wenn sie Kinder im Haushalt der Eltern versorge.

Mit dieser Abfuhr fand sich der Steuerzahler nicht ab: Auch Umzugskosten würden doch als abzugsfähig anerkannt, argumentierte er, obwohl Umzugshilfe nicht im Haushalt stattfinde. Beim Gassigehen mit Hunden liege das in der Natur der Sache. Ob im Haus oder nicht, die Tiere seien Bestandteil seines Haushalts.

Das Finanzgericht Münster wies diesen Einwand zurück (14 K 2289/11 E). Typische Umzugsarbeiten — d.h. das Ausräumen der alten Wohnung und das Einräumen der neuen — fänden sehr wohl unmittelbar im Haushalt statt. Die Hunde des Steuerzahlers würden dagegen ausschließlich außerhalb des Hauses betreut. Deshalb sei es richtig, dass das Finanzamt Herrn P keine Steuerermäßigung gewährt habe.

Das sei aber nicht grundsätzlich ausgeschlossen, wenn es um Tiere gehe. Als "haushaltsnah" seien alle hauswirtschaftlichen Tätigkeiten einzustufen, die der Versorgung der Familie in einem Privathaushalt dienten und normalerweise durch deren Mitglieder erledigt würden: z.B. Kinderbetreuung, Einkaufen, Kochen, Wäschepflege, Gartenpflege, Reinigungsarbeiten.

So gesehen, erbringe auch ein Betreuungsservice für Hunde eine haushaltsnahe Dienstleistung. Füttern, Fellpflege, das Gassigehen — darum kümmerten sich typischerweise der Steuerpflichtige selbst oder Angehörige. Die Serviceleute nähmen Herrn P diese Arbeit ab. Fände die konkrete Dienstleistung nicht außer Haus statt, käme daher durchaus eine Steuerermäßigung in Betracht.