Ausgaben fürs Äußere erhöhen Hilfebedarf nicht
onlineurteile.de - Nimmt eine arbeitslose Frau einen Halbtagsjob bei einer Vermögensberatung an, während sie aufstockend Arbeitslosengeld II bezieht, kann sie Ausgaben für Business-Kleidung und Friseurbesuche für den neuen Job nicht als Minderung des Einkommens geltend machen,
um höheres Arbeitslosengeld zu erhalten; berücksichtigt werden nur Ausgaben, die notwendig sind, um Einkommen zu erzielen — was für typische Berufskleidung zutrifft, nicht aber auf Business-Kleidung und Friseurbesuche; solche Ausgaben dienen beruflichen wie auch privaten Zwecken und sind grundsätzlich durch das reguläre Arbeitslosengeld abzudecken.