Auskunft des Finanzamts ...

... über den Status von Mitarbeitern ist ein gerichtlich überprüfbarer Verwaltungsakt

onlineurteile.de - Ein Unternehmen verlangte vom Finanzamt Auskunft darüber, ob seine Mitarbeiter als Arbeitnehmer oder als Selbständige einzustufen seien (= Anrufungsauskunft gemäß § 42e Einkommensteuergesetz). Die Finanzbeamten prüften die Unterlagen und erteilten mehrfach die Auskunft, es handle sich um selbständig tätige Mitarbeiter, für die keine Lohnsteuer abzuführen sei.

Plötzlich wendete sich das Blatt und das Finanzamt widerrief die Auskunft: Die Mitarbeiter seien doch Arbeitnehmer. Gegen den Widerruf könne das Unternehmen aber nicht klagen. Es habe nur die Möglichkeit, später den Lohnsteuerbescheid anzufechten. Dem widersprach der Bundesfinanzhof (BFH), der damit gleichzeitig seine eigene Rechtsprechung änderte (VI R 54/07).

Wenn das Finanzamt Auskunft über den Status von Mitarbeitern erteile, stelle das einen Verwaltungsakt dar, gegen den der Klageweg offen stehe, urteilte der BFH nun. Derlei Anfragen beim Finanzamt sollten Konflikte zwischen Arbeitgebern und den Finanzämtern vermeiden. Steuerliche Fragen - die ja häufig auch die wirtschaftlichen Dispositionen eines Arbeitgebers berührten - sollten möglichst früh geklärt werden.

Es sei mit den Grundsätzen eines fairen Verfahrens unvereinbar, Arbeitgeber zuzumuten, nachträglich den Lohnsteuerbescheid anzufechten. Wenn Arbeitgeber einer Auskunft über den Status ihrer Mitarbeiter widersprechen wollten, müsse das Finanzgericht die Auskunft prüfen. Das Finanzamt dürfe den Arbeitgebern nicht abverlangen, zunächst mal die Lohnsteuer aufs Geratewohl einzubehalten (gegebenenfalls rechtswidrig) oder abzuführen (auch u.U. rechtswidrig).