Auskunftspflicht eines Großhändlers
onlineurteile.de - Ein Berliner Großhandelsbetrieb vertreibt Öle aus gentechnisch veränderten Sojabohnen. Die Lebensmittelaufsichtsbehörde verlangte von ihm, die Abnehmer dieser Öle zu benennen. Sie wollte belieferte Imbissstände und Restaurants kontrollieren und prüfen, ob diese (wie von der Europäischen Union vorgeschrieben) ihre Kunden über den Einsatz gentechnisch veränderter Lebensmittel informieren.
Der Großhändler weigerte sich, seine Kundenliste herauszurücken und verwies auf das Geschäfts- und Betriebsgeheimnis. Daraufhin verpflichtete das Bezirksamt den Handelsbetrieb, die Namen zu offenbaren. Um das abzuwenden, wandte sich der Großhändler ans Verwaltungsgericht Berlin - ohne Erfolg (VG 14 A 66.06).
Die Kennzeichnungspflicht greife auch dann, wenn genetisch veränderte Organismen lediglich in Zutaten enthalten seien, so die Richter. Doch vor Ort könne man kaum feststellen, ob sich die Betriebe an die Hinweispflicht halten: Schließlich könne die Lebensmittelaufsichtsbehörde die Produkte nicht vor den Imbissbuden auf ihren Gehalt untersuchen.
Sie müsse also im Vorfeld ansetzen, bei den Vertriebswegen. Deshalb benötige die Behörde Auskunft darüber, welche Betriebe mit entsprechenden Produkten beliefert wurden. Verbraucher könnten ihr Recht auf freie Wahl zwischen "natürlichen" und gentechnisch veränderten Produkten nur ausüben, wenn diese garantiert korrekt gekennzeichnet seien.