Ausländerfeindliche Parolen im Betrieb

Türkischstämmige Mitarbeiter verlangen Entschädigung: Frist abgelaufen

onlineurteile.de - Im Lager eines Unternehmens arbeiteten vier türkischstämmige Mitarbeiter. Unbekannte beschmierten die Herrentoilette mit einem Hakenkreuz und ausländerfeindlichen Parolen: "Scheiß Ausländer, ihr Hurensöhne, Ausländer raus, ihr Kanaken ...".

Die Arbeitnehmer türkischer Herkunft berichteten später, sie hätten sich beim Leiter der Niederlassung im September 2006 über die Schmierereien beschwert. Der habe jedoch nichts unternommen, sondern nur gesagt, dass "die Leute eben so denken". Diese Unterhaltung bestritt der Leiter.

Fest steht, dass der Arbeitgeber im Rahmen eines Rechtsstreits im März 2007 von den Parolen erfuhr und sie sofort beseitigen ließ. Im April forderten die vier türkischstämmigen Mitarbeiter - gestützt auf das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) - vom Unternehmen eine Entschädigung von je 10.000 Euro. Damit scheiterten sie beim Bundesarbeitsgericht (8 AZR 705/08).

Im Prinzip handle es sich hier durchaus um "Belästigung" im Sinne des AGG, räumten die Bundesrichter ein. Durch derartige Parolen entstehe für die Betroffenen im Betrieb ein feindliches Umfeld von Einschüchterung und Beleidigungen - allein wegen ihrer ethnischen Herkunft. Doch hätten die Betroffenen ihren Anspruch auf Entschädigung zu spät angemeldet.

Das gelte selbst dann, wenn man ihrem Bericht Glauben schenke, dass sie den Niederlassungsleiter bereits im September 2006 über die Parolen informierten: Dann hätte die Frist von zwei Monaten - die laut AGG einzuhalten ist, um einen Anspruch geltend machen zu können - im September 2006 zu laufen begonnen. Im April 2007 sei die Frist längst abgelaufen gewesen.