Ausländische Ehegatten, die nach Deutschland ...

... zu ihrem Partner ziehen wollen, müssen einfache Deutschkenntnisse nachweisen

onlineurteile.de - Seit 2007 enthält das Aufenthaltsgesetz für Ausländer folgende Bestimmung: Anspruch auf "Familienzusammenführung" mit einem in Deutschland lebenden Ausländer besteht nur, wenn sich der nachziehende Ehepartner "auf einfache Art" in deutscher Sprache verständigen kann. Gegen diese Regelung klagte eine türkische Staatsangehörige. Sie und ihre fünf Kinder, geboren zwischen 1994 und 2006, leben in der Türkei.

Die Familie beantragte 2007 Visa für die Einreise in Deutschland. Der Familienvater lebt hier seit 1998. Er war als Asylbewerber gekommen und hatte 2001 eine deutsche Frau geheiratet. Mittlerweile besitzt der Mann eine Aufenthaltserlaubnis. 2006 ließ er sich von der Deutschen scheiden und heiratete im gleichen Jahr in der Türkei die Mutter seiner Kinder. In den Jahren zuvor hatte er seine türkische Familie regelmäßig besucht.

Die Deutsche Botschaft in Ankara verwies auf das Aufenthaltsgesetz und lehnte den Antrag der türkischen Ehefrau auf ein Visum ab, weil die Analphabetin kein Wort Deutsch sprach. Dagegen erhob die Frau Klage: Den Anspruch auf Ehegattennachzug von Deutschkenntnissen abhängig zu machen, verstoße gegen den im Grundgesetz verankerten Schutz der Familie.

Die Klage scheiterte in allen Instanzen bis hin zum Bundesverwaltungsgericht (1 C 8.09). Grundkenntnisse der deutschen Sprache zu fordern, diene der Integration der "Nachzieher" und der Verhinderung von Zwangsehen, so die Bundesrichter. Aus dem besonderen Schutz des Grundgesetzes für Ehe und Familie sei kein Anspruch auf Einreise abzuleiten.

In Härtefällen könne durchaus auch eine vorübergehende Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, damit die Partner in Deutschland Deutsch lernen könnten. Das sei hier aber nicht notwendig: In der Türkei könne die Frau ein wenig Deutsch und Lesen lernen. Zudem wäre die Familienzusammenführung auch in der Türkei möglich, wo die Familie ohnehin ihren Lebensmittelpunkt habe. Für den Familienvater wäre eine Rückkehr durchaus zumutbar.