Auspuff defekt

Damit erlischt nicht gleich die Betriebserlaubnis für ein Motorrad

onlineurteile.de - Schon von weitem hörten ihn die Polizeibeamten kommen, die auf einer Ausfallstraße gerade eine Verkehrskontrolle durchführten. Denn der defekte Auspuffendtopf des Motorrades knatterte unheimlich laut. So könne er nicht weiterfahren, belehrten die Polizisten den Motorradfahrer.

Das Landratsamt Karlsruhe brummte ihm gar drei Punkte im Verkehrszentralregister in Flensburg und eine Geldbuße von 50 Euro auf. Begründung: Motorradfahrer M. sei ohne gültige Betriebserlaubnis mit seiner Kawasaki gefahren. Die Betriebserlaubnis sei erloschen, weil der eingebaute "Racing-Endtopf" nicht mehr den Zulassungsbestimmungen entspreche. Erst beim Oberlandesgericht Karlsruhe wurde M. frei gesprochen (1 Ss 30/05).

Wenn ein Motorradfahrer absichtlich unzulässige Teile einbaue und/oder das Kraftrad "frisiere", um die Leistung zu erhöhen etc., erlösche die Betriebserlaubnis. M. habe jedoch einen Auspuff-Endtopf eingebaut, der im Originalzustand in der EU zugelassen und für Krafträder der Marke Kawasaki freigegeben sei. Wenn durch Verschleiß, Korrosion oder starke Beanspruchung des Motorrads Querbleche des Auspuff-Endtopfs abfielen, erlösche dadurch nicht gleich die Betriebserlaubnis.

Entspreche der Zustand des Fahrzeugs nicht (mehr) den Vorschriften, müsse die Verwaltungsbehörde den Eigentümer oder Halter erst einmal auffordern, innerhalb einer angemessenen Frist die Mängel zu beheben. Nur wenn dies nichts fruchte, könne die Verwaltungsbehörde nötigenfalls im Interesse der Verkehrssicherheit die Betriebserlaubnis zurückziehen.