Ausrangierte Elektro(nik)geräte
onlineurteile.de - Gemäß Elektro- und Elektronikgerätegesetz sind die Produzenten verpflichtet, Altgeräte zurückzunehmen und zu entsorgen. Organisiert wird das von der "Stiftung Elektro-Altgeräte Register": Die Stiftung weist die bei den kommunalen Sammelstellen in Containern gesammelten Geräte den Herstellern zum Entsorgen zu, entsprechend dem jeweiligen Marktanteil des Produzenten pro Geräteart. Nach diesem System müssen die Produzenten auch fremde Altgeräte entsorgen.
Ein Hersteller hochwertiger elektronischer Kommunikationsgeräte zog dagegen gerichtlich zu Felde: Er müsse aufgrund der Einteilung der Altgeräte in nur fünf verschiedene Sammelgruppen Geräte entsorgen, die nicht aus seiner Produktpalette stammten. Die Einteilung sei zu undifferenziert. Das Berechnungssystem der Stiftung sei intransparent und benachteilige die Hersteller qualitativ hochwertiger Produkte mit langer Lebensdauer.
Beim Bundesverwaltungsgericht stieß das Unternehmen mit seinen Einwänden nicht auf Zustimmung (7 C 20.08). Das vom EU-Recht vorgeschriebene Verursacherprinzip erlaube es, den Produzenten die Entsorgungskosten für fremde Altgeräte aufzuerlegen. Nur so gelinge eine möglichst umfassende Entsorgung von Elektroschrott im Interesse des Umweltschutzes.
Diese Pflicht sei auch finanziell zumutbar, weil sie sich am Marktanteil der Hersteller orientiere. Zudem gebe es weitere Möglichkeiten finanziellen Ausgleichs. Wie der Gesetzgeber die Geräte in Produktgruppen eingeteilt habe, sei nur bedingt gerichtlich überprüfbar: Die Grenzen seines Beurteilungsspielraums habe er jedenfalls nicht überschritten.