"Außerhäusliches" Arbeitszimmer ...

... muss nicht unbedingt außerhalb des Hauses liegen!

onlineurteile.de - Ab 2007 werden die Kosten für ein "häusliches" Arbeitszimmer nur noch ausnahmsweise steuerlich berücksichtigt - nämlich dann, wenn der Raum den "Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit des Steuerzahlers" darstellt. Damit gewinnt die Unterscheidung zwischen einem "häuslichen" und einem "außerhäuslichen" Arbeitszimmer - dessen Kosten unbeschränkt von der Steuer abzuziehen sind - an Bedeutung. Dabei ist "häuslich" nicht wörtlich zu nehmen, urteilte das Finanzgericht Köln (10 K 839/04).

Das Gericht hatte über die Klage eines Steuerzahlers zu entscheiden, der die Miete für ein "außerhäusliches" Arbeitszimmer steuerlich geltend machen wollte und damit beim Finanzamt gescheitert war. Die Besonderheit in dem Fall: Der Angestellte lebte mit seiner Ehefrau im Erdgeschoss eines Mehrfamilienhauses, das ihm gehörte. Im ersten Stock wohnte seine Mutter, in einer eigenen abgeschlossenen Wohnung. Daneben lag ein kleines, abgetrenntes Appartement, das der Mann als Arbeitszimmer nutzte.

Die Finanzbeamten hatten den Raum als "häusliches" Arbeitszimmer eingestuft, weil er auf einer "unmittelbar ans Erdgeschoss angrenzenden Etage" liegt. Dem widersprach das Finanzgericht Köln: Immerhin befinde sich das Arbeitszimmer in einem anderen Stockwerk als die Wohnung des Steuerzahlers. Mehr noch: Es gebe auch keinen direkten Zugang von der Wohnung zum Arbeitszimmer (auch von der Wohnung der Mutter aus nicht). Also könne man hier von einem "außerhäuslichen" Arbeitszimmer sprechen, dessen Kosten unbeschränkt steuerlich anzuerkennen seien. (Die Finanzbehörde legte gegen das Urteil Revision zum Bundesfinanzhof ein.)