Auszubildenden-Vertreterin verlangt Arbeitsplatz

Wenn im Betrieb keine freien Arbeitsplätze vorhanden sind: unzumutbar

onlineurteile.de - Arbeitnehmervertreter in Betrieben sind besonders geschützt, das gilt auch für die Vertreter der Auszubildenden. Verlangt ein Auszubildenden-Vertreter (in den letzten drei Monaten vor dem Ende seines Ausbildungsverhältnisses) vom Arbeitgeber schriftlich die Weiterbeschäftigung, begründet dies ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit.

Doch der Arbeitgeber ist keineswegs dazu gezwungen, Vertreter in ein Arbeitsverhältnis zu übernehmen: Ist im Ausbildungsbetrieb kein freier Arbeitsplatz vorhanden, auf dem der Auszubildenden-Vertreter mit der erworbenen Qualifikation dauerhaft beschäftigt werden kann, kann der Arbeitgeber die Übernahme mit einem Antrag beim Arbeitsgericht verhindern.

Im konkreten Fall wurde die Berufsausbildung eines Konzerns in einem gesonderten Ausbildungsbetrieb und in einzelnen Betrieben durchgeführt. Mehrere Mitglieder der (bundesweit gebildeten) Auszubildenden-Vertretungen verlangten die Übernahme in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis. Beim Landesarbeitsgericht hatten sie Recht bekommen, weil zumindest in einigen Betrieben des Konzerns (bundesweit betrachtet) Beschäftigungsmöglichkeiten bestanden.

So großzügig war das Bundesarbeitsgericht nicht (7 ABR 15/06). Ausschlaggebend seien nur die Beschäftigungsverhältnisse in dem Betrieb, in dem der jeweilige Auszubildenden-Vertreter arbeite, erklärten die Bundesrichter. Der Konzern müsse nicht bundesweit nach freien Arbeitsplätzen für die Vertreter suchen: Die Beschäftigungsmöglichkeiten in anderen Betrieben des Unternehmens könnten außer Acht bleiben.