Auto als "Reisegepäck"

Bahn will für beschädigten Außenspiegel nicht zahlen

onlineurteile.de - Während der Fahrt mit einem Autoreisezug von Italien nach Deutschland brach an einem Wagen ein Außenspiegel ab. Die Bahn berief sich auf ihr Kleingedrucktes und weigerte sich, den Schaden zu ersetzen: Sie hafte nur, wenn ihren Mitarbeitern Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werde. Der Autobesitzer klagte auf Schadenersatz.

Ein Amtsrichter in Hildesheim musste sich in ungewohnte Rechtsmaterie einarbeiten und stellte sich schließlich auf die Seite des Bahnkunden (18 C 199/04). Die Eisenbahn hafte für Schäden am Gepäck, die zwischen der Annahme zur Beförderung und der Auslieferung des Gepäcks an den Kunden entstünden - und zwar auch ohne Verschulden. Kraftfahrzeuge seien als Reisegepäck im Sinne der "Einheitlichen Rechtsvorschriften für den Vertrag über die internationale Eisenbahnbeförderung für Personen und Gepäck" (kurz: CIV) anzusehen. Die Bahn könne sich weder auf die deutsche Eisenbahnverkehrsordnung, noch auf die Haftungsbeschränkung in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen berufen, um der Haftung zu entgehen. Denn die Bestimmungen der CIV gingen vor und stünden nicht zur Disposition der Parteien, hier seien alle Fragen der Haftung abschließend geregelt.