Auto an den Baum gesetzt
onlineurteile.de - Im November 2004 war der Mann mit seinem Opel Astra auf einer Landstraße unterwegs. Nachdem er eine Linkskurve durchfahren hatte, kam der Wagen auf gerader Strecke nach rechts von der Fahrbahn ab. Der Fahrer konnte das Abdriften des Autos nicht mehr auffangen und prallte gegen einen Baum: Totalschaden. Bei der Vollkaskoversicherung meldete der Mann den Unfall und erklärte ihn so: Er habe kurz auf den Beifahrersitz geschaut, um zu kontrollieren, ob er "alles dabei habe", vor allem seine Geldbörse. In dem Moment habe er wohl aus Versehen ein wenig nach rechts gelenkt.
Der Versicherer weigerte sich, den Schaden von 7.350 Euro zu regulieren und warf dem Versicherungsnehmer vor, den Unfall grob fahrlässig herbeigeführt zu haben. Der zog daraufhin vor Gericht und hatte mit seiner Zahlungsklage beim Oberlandesgericht Hamm Erfolg (20 U 134/06). Der Kontrollblick auf den Beifahrersitz allein erkläre den Unfall nicht, so die Richter. (Auch der Sachverständige habe bestätigt, man könne ein Fahrzeug in der Spur halten, wenn man kurz wegsehe.) Damit sei aber keineswegs bewiesen, dass sich der Autofahrer leichtsinnigerweise nach unten gebückt habe, um etwas aufzuheben - wie der Versicherer vermutete.
Wenn der Versicherungsnehmer von einer schmalen Fahrbahn mit unbefestigtem Randstreifen abkomme, begründe dies nicht den Vorwurf grober Fahrlässigkeit, entschied das Gericht. Aus dem Spurverlauf habe der Sachverständige eine Lenkbewegung nach rechts um 20 Prozent abgelesen. Mit den rechten Rädern sei das Auto auf die dichte Grasnarbe neben der Fahrspur geraten - durch eine Lenkbewegung, die nach den Berechnungen des Experten höchstens eine Sekunde gedauert habe. So ein Fahrfehler stelle keinen unentschuldbaren Verstoß gegen die Sorgfaltspflichten eines Autofahrers dar.