Auto auf fremdem Grund geparkt

Am Morgen abgeschleppt: Wer muss die Kosten übernehmen?

onlineurteile.de - Ein Mann stellte abends seinen Wagen auf einem privaten Parkplatz ab. Morgens um halb acht Uhr erschien der Hausverwalter der Eigentümerin, bemerkte das verbotswidrig abgestellte Fahrzeug und rief sofort ein Abschleppunternehmen herbei. Der Abschleppwagen tauchte gegen 9 Uhr auf, gleichzeitig kam der Autobesitzer und fuhr seinen Wagen weg. Für die Leerfahrt des Abschleppunternehmers musste die Hauseigentümerin 89 Euro ausgeben, für die Ermittlung des Autohalters 10,22 Euro. Vom Autobesitzer forderte sie das Geld zurück.

Prinzipiell kann ein Grundeigentümer Autos abschleppen lassen, wenn sie widerrechtlich auf seinem Privatgrund abgestellt sind. Im konkreten Fall ging es vor Gericht darum, ob die Eigentümerin auch am nächsten Morgen noch dazu berechtigt war. Denn laut Gesetz muss das Abschleppen "sofort" veranlasst werden. "Sofort" bedeute nicht "solange die Motorhaube noch warm" sei, erklärte das Landgericht Frankfurt (2/24 S 145/02). Es bedeute vielmehr "so schnell wie nach objektiven Maßstäben möglich".

Nähme man "sofort" wörtlich, könnte der Parkplatzbesitzer fremde Fahrzeuge überhaupt nur abschleppen lassen, wenn er zufällig gleich nach dem Falschparken dort erscheine. Und wie sollte er das feststellen? Finde er seinen Platz besetzt vor, sehe er dem Fahrzeug schließlich nicht an, wann es dort geparkt wurde. In der Nacht (zwischen 21 Uhr und 6 Uhr) müsse der Grundeigentümer bzw. Parkplatzbesitzer nicht aktiv werden: In dieser Zeit sei das Abschleppen schwer zu organisieren und viel teurer. Wenn er am Morgen des nächsten Tages (bis spätestens 9 Uhr) den Abschleppwagen rufe, gehe das in Ordnung. So gesehen, habe der Hausverwalter "sofort" gehandelt und der Autobesitzer müsse die Abschleppkosten übernehmen.