Auto auf privatem Grundstück abgestellt

Kfz-Halter haftet nicht für falsch parkende Ehefrau

onlineurteile.de - Der Eigentümer drohte der Frau an, er werde ihren Wagen abschleppen lassen, wenn sie das Auto nicht sofort wegfahre. Denn sie habe es auf Privatgrund abgestellt, und zwar auf seinem. Gesagt, getan. Allerdings war das Auto bereits verschwunden, als der Abschleppwagen eintraf. Der Grundstückseigentümer musste für das Kommen des Abschleppwagens zahlen. Seiner Meinung nach hatte dafür die freche Parkerin aufzukommen.

Die Autofahrerin war jedoch nicht die Halterin des Fahrzeugs, es gehörte ihrem Mann. Macht nichts, dachte sich der Grundstückseigentümer, dann halte ich mich eben an den Gatten. Doch das Landgericht Hamburg winkte ab: Wenn sich jemand ein Auto leihe und das Auto auf einem Privatgrundstück unerlaubt parke, hafte dafür nicht der Kfz-Halter (318 S 111/05).

Ein Fahrzeughalter müsse dafür sorgen, dass von seinem Auto keine Gefahren für die Verkehrssicherheit ausgehen. Benutze die Ehefrau eines Halters den Wagen, dürfe er aber - sofern sie einen gültigen Führerschein habe -, darauf vertrauen, dass sie sich an die Regeln halte. Nur bei Bußgeldbescheiden müssten Halter die Verwaltungskosten übernehmen (vorausgesetzt, der Fahrer sei nicht ausfindig zu machen).