Auto beim TÜV geklaut
onlineurteile.de - Herr X hatte ein gebrauchtes Auto gekauft und zum Technischen Überwachungsverein (TÜV) gebracht, um es begutachten zu lassen und eine Betriebserlaubnis zu erhalten. Es war Freitagnachmittag. Ein Mitarbeiter der TÜV-GmbH erklärte Herrn X, die Untersuchung könne erst am Montag stattfinden. Den Wagen könne er in der Halle stehen lassen. X gab dem Mitarbeiter die Autoschlüssel, die dieser auf den Schreibtisch im Büro neben der Halle legte.
Nachts brachen unbekannte Missetäter das Rolltor zur Halle mit Gewalt auf. Sie fanden die Autoschlüssel und stahlen den Wagen, der einige Tage später erheblich beschädigt in einem Wald gefunden wurde. Herr X verklagte die TÜV-GmbH auf Schadenersatz in Höhe der Reparaturkosten von 7.687 Euro. Doch das Oberlandesgericht Karlsruhe wies seine Klage ab und erklärte ihm, da sei er an der "falschen Adresse" (9 U 59/11).
Sicher wäre es besser gewesen, die Schlüssel in den Tresor zu legen, in dem nachts auch die TÜV-Plaketten aufbewahrt werden, räumte das Gericht ein. Ob die TÜV-Mitarbeiter ihre Pflicht, das ihnen zur Untersuchung überlassene Fahrzeug sicher zu verwahren, verletzt hätten, könne hier aber offen bleiben. Denn die TÜV-GmbH müsste auch in diesem Fall nicht für den Schaden haften.
Hier komme nur eine Amtshaftung des Bundeslandes in Betracht, weil der TÜV bei der Erstellung von Gutachten ein öffentliches Amt ausübe. Für Amtspflichtverletzungen seiner Bediensteten und anderer Personen, die in "hoheitlichem Auftrag tätig werden", hafte der staatliche Dienstherr.
Es komme regelmäßig vor, dass der TÜV Fahrzeuge in seine Obhut nehme und über Nacht in der Halle stehen lasse, um am nächsten Werktag in der Frühe sofort mit der Untersuchung beginnen zu können. Das sei von seiner Hauptaufgabe, die Fahrzeuge zu prüfen, nicht zu trennen und sei damit Bestandteil der hoheitlichen Tätigkeit, gehöre mit zu den Amtspflichten.