Auto brennt in der Tiefgarage

Haftpflichtversicherung des Halters muss für den Schaden aufkommen

onlineurteile.de - Ein Hausbewohner kam von der Arbeit nach Hause und parkte das Auto wie üblich auf seinem Stellplatz in der Tiefgarage. Zehn Minuten später brannte der Ford Escort, aus zunächst ungeklärtem Grund. Russ und Rauch richteten in einer Wohnung, die direkt über der Einfahrt zur Tiefgarage lag, großen Schaden an. Die Mieterin musste ihre Wohnung komplett renovieren und einige Möbel erneuern.

Da die Frau keine Hausratversicherung hatte, hielt sie sich an die Haftpflichtversicherung des Autofahrers und forderte 16.000 Euro Schadenersatz. Das Unternehmen verwies auf die Versicherungsbedingungen: Es müsse nur für Schäden aufkommen, die "beim Betrieb des Fahrzeugs" entstünden. Der "Betrieb" ende jedoch, wenn der Fahrer den Wagen in der Tiefgarage abstelle. Dem widersprach das Landgericht München I (32 O 8911/04).

Nach dem Ergebnis der polizeilichen Untersuchungen habe ein Kurzschluss an Ladeleitung oder Lichtmaschine den Brand ausgelöst. Ein Kurzschluss setze im technischen Sinn den Betrieb des Fahrzeugs voraus - und der Autobesitzer sei ja auch unmittelbar vor dem Brand damit gefahren. Der Wagen sei "noch nicht zur Ruhe gekommen", der Schaden also durch den Betrieb des Fahrzeugs verursacht. Wie der Fall zeige, stellten auch stehende Fahrzeuge eine Gefahrenquelle dar. Die Versicherung müsse den Schaden regulieren.