Auto des Sohnes umgeparkt und verunglückt
onlineurteile.de - Eine 51-jährige Altenpflegerin wollte morgens in die Arbeit fahren. Doch vor der Garage, in der das Auto stand, hatte ihr Sohn seinen Wagen abgestellt. Er lebte mit ihr in dem Einfamilienhaus, war aber gerade nicht da. Die Frau holte einen Ersatzschlüssel für den Wagen und parkte ihn um.
Beim Verlassen des Fahrzeugs vergaß sie, die Handbremse anzuziehen - fatal, weil die Fläche vor Haus und Garage abschüssig war. Kaum war die Altenpflegerin ausgestiegen, setzte sich der Wagen in Bewegung. Sie wurde von der noch offenen Fahrzeugtür erfasst und zu Boden geworfen. Ein Vorderrad rollte über ihr linkes Bein.
Die Berufsgenossenschaft sollte für die Unfallfolgen aufkommen. Doch die Trägerin der gesetzlichen Unfallversicherung lehnte dies ab: Das sei kein Arbeitsunfall gewesen. Dass die Altenpflegerin das Auto ihres Sohnes umparkte, habe nichts mit ihrer Berufstätigkeit zu tun. So sah es auch das Sozialgericht Detmold und wies die Zahlungsklage der Verletzten gegen die Berufsgenossenschaft ab (S 14 U 74/09).
Der Weg zur Arbeitsstelle stehe im Prinzip unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung: Er gehöre sozusagen als "Vorbereitung" zur versicherten Tätigkeit dazu. Für das Wegfahren eines "fremden" Fahrzeugs gelte das jedoch nicht.
Auch wenn die Altenpflegerin den Wagen ihres Sohnes weggefahren habe, um mit dem eigenen Wagen zur Arbeit fahren zu können, bestehe deshalb noch kein sachlicher Zusammenhang zwischen dem Umparken und ihrer Berufstätigkeit. Ob und wie sich die Frau mit dem Sohn abspreche, wo er sein Auto abstellen könne, sei eine innerfamiliäre Angelegenheit. (Die Altenpflegerin hat gegen das Urteil Berufung eingelegt.)