Auto eines "außergewöhnlich Gehbehinderten" ist unpfändbar

Gläubiger können ihre Forderungen nicht per Zwangsvollstreckung durchsetzen

onlineurteile.de - Ein schwerbehinderter Mann hatte Schulden, die Gläubiger betrieben gegen ihn die Zwangsvollstreckung. Da der Schuldner außer seinem alten Auto nichts mehr besaß, wollten sie den BMW (Baureihe 3, Baujahr 1994, Kilometerstand ca. 160.000 km) pfänden. Der Gerichtsvollzieher lehnte dies ab, weil der Mann vom Versorgungsamt Köln als "außergewöhnlich gehbehindert" eingestuft worden war. Er sei auf das Auto angewiesen, das außerdem nicht mehr viel wert sei.

Dieser Ansicht war auch der Bundesgerichtshof (IXa ZB 321/03). Da der Mann nur wenige Meter auf Krücken gehen und sich ansonsten nur per Rollstuhl bewegen könne, sei es für ihn nicht möglich und zumutbar, öffentliche Verkehrsmittel zu benützen. Deshalb überwiege hier aus sozialen Gründen das Interesse des Schuldners. Behinderte Menschen sollten so weit wie möglich in das gesellschaftliche Leben integriert werden. Die einzige Chance dafür sei das Auto, mit dem der Mann Einkäufe und Arztbesuche erledige, aber auch soziale Kontakte aufrechterhalte. Anders sei die Gehbehinderung nicht auszugleichen.