Auto eines Kollegen beschädigt
onlineurteile.de - Im Rahmen eines eiligen Auftrags sollte eine Arbeitnehmerin etwas von einer Betriebsstätte des Unternehmens zu einer anderen bringen. Damit es schneller ging, schlug ein Kollege vor, sie solle sein Auto benutzen. Gesagt, getan. Unglücklicherweise verursachte die Frau auf der Rückfahrt einen Verkehrsunfall, bei dem der Wagen stark beschädigt wurde. Nun forderte der Kollege Schadenersatz.
Beim Arbeitsgericht hatte die Arbeitnehmerin noch Glück: Es ersparte ihr die Haftung und argumentierte, hier greife die so genannte Haftungsprivilegierung für Arbeitnehmer (siehe unten). Dem widersprach das Landesarbeitsgericht Hamm (16 Sa 86/06). Im Verhältnis der Arbeitnehmer untereinander gelte dieser Grundsatz nicht. Schäden im Arbeitsprozess gehörten zum Betriebsrisiko eines Unternehmers. Außerdem könne ein Arbeitgeber normalerweise Schäden finanziell besser auffangen. Auf geschädigte Arbeitskollege treffe dies nicht zu. Hier hafte der Arbeitnehmer, der einen Schaden verursache, prinzipiell ohne Einschränkungen auf Schadenersatz (außer, den geschädigten Kollegen treffe ein Mitverschulden).
(P.S. - Haftungsprivilegierung: Nach diesem Grundsatz haften Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber, wenn sie im Rahmen ihrer Arbeitstätigkeit einen Schaden anrichten, gemäß ihrem Verschulden. Ist ihnen höchstens leichte Fahrlässigkeit vorzuwerfen, entfällt jede Haftung - sie müssen also keinen Schadenersatz leisten. Uneingeschränkt schadenersatzpflichtig sind Mitarbeiter dem Unternehmen gegenüber nur, wenn sie einen Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeiführen. Bei "normaler Fahrlässigkeit" wird eine Haftungsquote nach den Umständen im Einzelfall festgelegt.)