Auto geparkt, auf Eis ausgerutscht
onlineurteile.de - Ein Stadtbewohner hatte für sein Auto einen Stellplatz auf einem kleinen, privaten Parkplatz gemietet. An einem kalten Wintertag stellte er dort seinen Wagen ab und wollte nach Hause gehen. Da rutschte er auf einer Eisplatte aus, stürzte und verletzte sich. Vergeblich zog er vor Gericht, um vom Vermieter Schadenersatz zu erstreiten.
Der Vermieter müsse keinen Winterdienst durchführen, d.h. die Stellplätze und Wege von Eis und Schnee freihalten, erklärte das Oberlandesgericht Düsseldorf (24 U 161/07). Selbst für öffentliche Parkplätze gelte Streupflicht nur, wenn sie sehr groß und sehr frequentiert seien - wenn also die Fahrzeuge schnell wechselten und die Autofahrer weite Wege gehen müssten, um ihre Fahrzeuge zu erreichen oder zu verlassen. Diese Voraussetzungen lägen hier nicht vor.
Die öffentliche Straße und ihr Gehweg seien von dem kleinen Parkplatz aus mit wenigen Schritten zu erreichen. Er werde nur von wenigen Autofahrern - d.h. von den Mietern - benutzt. Diesen sei es ohne weiteres zuzumuten, auf winterliche Glätte zu achten und potenzielle Gefahren auf der kurzen Strecke selbst zu meistern. Ein vernünftiger Verkehrsteilnehmer stelle sich auf winterliche Verhältnisse ein, z.B. durch geeignete Schuhe. Ein Sturz auf Glatteis zähle zum allgemeinen Lebensrisiko und sei nicht dem Vermieter anzulasten.