Auto im Internet ersteigert
onlineurteile.de - Über eine Internetplattform bot Herr U 2006 seinen fast 20 Jahre alten Toyota Landcruiser zum Verkauf. Ein Jahr vorher hatte ihm der TÜV bei der Hauptuntersuchung wegen Rostschäden erst die Prüfplakette verweigert. Nachdem Herr U Reparaturbleche hatte aufschweißen lassen, wurde sie ihm dann aber erteilt. Im Internet verwies er darauf - "TÜV bis 08/07" - und bezeichnete das Fahrzeug als "abgemeldet, aber fahrbereit. Ein geiles Teil mit Nehmerqualitäten. ... Keine Garantie".
Frau B ersteigerte den Toyota für 4.909 Euro. Als sie ihn gründlich inspiziert hatte, wollte sie den Kauf rückgängig machen: Der Wagen sei nicht verkehrssicher, denn der Leiterrahmen der Hinterachse sei auf beiden Seiten durchgerostet. Nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Hamm forderte Frau B zu Recht den Kaufpreis zurück (28 U 42/09).
Der private Verkäufer habe zwar keine Garantie übernommen und jede Gewährleistung für Mängel ausgeschlossen. Wenn Herr U jedoch in seinem Angebot behaupte, das Fahrzeug sei "fahrbereit", dann dürfe es keine gefährliche Mängel aufweisen, auf Grund derer es bei der Hauptuntersuchung als unsicher eingestuft werden müsste. Die Käuferin eines Autos dürfe erwarten, dass sie es gefahrlos im Straßenverkehr benutzen könne.
Ein Kfz-Sachverständiger habe erklärt, dass der Toyota die Hauptuntersuchung nicht hätte bestehen dürfen. Denn die aufgeschweißten Teile könnten sich ablösen, das sei äußerst riskant. Und darunter sei der Wagen durchgerostet, also nicht verkehrstauglich. Deshalb habe der Kaufvertrag keinen Bestand.