Auto-Kaufvertrag storniert
onlineurteile.de - Kurz nach dem Kauf eines fabrikneuen Opel Typ Zafira (Kaufpreis 39.150 DM) stornierte die Käuferin den Kaufvertrag und wollte den Wagen zurückgeben. Händler und Kundin stritten zuletzt nur noch darum, wie die bis dahin gefahrenen 14.000 Kilometer zu vergüten seien. Die Käuferin wollte sich nur 1.824,90 DM abziehen lassen. Der Verkäufer kürzte jedoch den Kaufpreis, den er zurückzahlen musste, um 3.781,18 DM.
Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt entschied über die Klage der Käuferin (13 U 92/02). Die Rechtsprechung sei in der Frage, welche Gesamtfahrleistung bei der Berechnung zugrundegelegt werden solle, ebenso uneinig wie Händler und Käuferin, stellte das OLG fest. Mal gingen Gerichte von 300.000 km aus, andere wieder von 150.000 km. Manche Gerichte stellten auf die durchschnittliche technische Haltbarkeit eines modernen Automotors ab.
Zu berücksichtigen sei aber vor allem, dass im statistischen Durchschnitt Personenwagen nach etwa 11,8 Jahren aus dem Verkehr gezogen würden, erklärte das OLG. Bei durchschnittlich 20.000 Kilometern Fahrleistung im Jahr sei daher eine Gesamtfahrleistung von etwa 250.000 Kilometern zu erwarten. Und am Schluss rechneten die Richter die Kilometervergütung nach der gängigen Formel aus: Bruttokaufpreis mal gefahrene Kilometer dividiert durch die zu erwartende Gesamtfahrleistung. Im Ergebnis kamen sie auf eine Nutzungsentschädigung von 1.130,98 Euro (= 2.212 DM).