Auto rammt Betonklotz
onlineurteile.de - Aus der Grundstückseinfassung eines größeren Anwesens hatte sich ein Betonklotz gelöst. Eventuell hatten ihn auch unbekannte Personen aus der Palisadenreihe herausgerissen, das war im Nachhinein nicht mehr zu klären. Jedenfalls lag der Klotz eines Abends im (allgemein zugänglichen) Vorgarten des Hausgrundstücks. In der Nacht schleppten unbekannte Übeltäter den Betonklotz auf die Straße vor dem Haus: Prompt rammte ein Autofahrer am nächsten Tag das Hindernis.
Vergeblich forderte er vom Grundstückseigentümer Schadenersatz für die Beulen am Wagen. Darauf habe der Autobesitzer keinen Anspruch, entschied das Amtsgericht Limburg, denn Grundstückseigentümer hafteten grundsätzlich nicht für unbefestigte Gegenstände auf ihrem Grundstück (4 C 2124/05).
Im konkreten Fall habe sich der Eigentümer keinerlei Pflichtverletzung vorzuwerfen: Er habe die Gefahrenquelle nicht geschaffen. Niemand werde von einem Stein, der auf einem privaten Grundstück liege, annehmen, dass er Verkehrsteilnehmer gefährden könnte. Der Grundstückseigentümer müsse nicht damit rechnen, dass unbekannte Dritte den Betonblock über Nacht auf die Fahrbahn legen würden.