Auto stürzte in den Rhein
onlineurteile.de - Die Autofahrerin benutzte die Rheinfähre häufig, wenn sie aus beruflichen Gründen auf der anderen Seite des Flusses zu tun hatte. An einem Novemberabend fuhr sie bei dichtem Nebel zur Anlegestelle der Fähre hinunter, die sie nur in Umrissen erkennen konnte.
Später schilderte die Frau den Unfall so: Sie habe angenommen, dass die Fähre bereits die Anlegestelle erreicht habe und sei sehr langsam auf sie zugerollt. Dann habe sie plötzlich nichts mehr gesehen, den Wagen angehalten. Doch da sei das Auto schon mit den Rädern über das Ende der Rampe gerutscht und langsam vornüber in den Rhein gekippt. Sie habe gerade noch das Fenster öffnen und aus dem Wagen herausschwimmen können. Dann habe man sie aus dem Wasser gezogen und mit starker Unterkühlung ins Krankenhaus gebracht.
Den Inhaber der Rheinfähre verklagte die Frau auf Schadenersatz: An der Rampe keine Schranke oder Kette anzubringen, sei grob fahrlässig. Deshalb müsse er für die Unfallfolgen aufkommen. Das Rheinschifffahrtsobergericht Karlsruhe stellte dagegen fest, die Autofahrerin habe sich das Unglück selbst zuzuschreiben (22 U 5/06 RhSch). Der Fährenbetreiber habe für einen verkehrssicheren Zugang vom Land zur Fähre gesorgt und mache die Fahrgäste mit diversen Warnschildern auf die Risiken aufmerksam. Mehr könne man nicht erwarten.
An der Zufahrt stehe ein Verkehrszeichen, das drastisch die Gefahr vor Augen führe: Im rotumrandeten Dreieck seien Ufer, Wasser und ein Auto dargestellt, das gerade ins Wasser stürze. Damit stehe fest, dass man sich hier unmittelbar vor dem Ende des Ufer befinde. Ein Stop-Schild stehe daneben und verdeutliche dem Verkehrsteilnehmer, dass er sich nun äußerst vorsichtig nach vorn tasten müsse. Mit Abblendlicht seien diese Warnschilder auf der Uferböschung gut zu erkennen. Zudem sei die Autofahrerin mit den Örtlichkeiten vertraut.
Die wenigsten Rheinfähren hätten eine zusätzliche Schranke. Dass die Rampe während der allgemeinen Fährbetriebszeit nicht abgesperrt sei, müsse die Verunglückte als langjährige Benutzerin der Fähre wissen. Ohne Gewissheit, dass die Fähre tatsächlich angelegt hatte und die Auffahrt freigegeben war, hätte sie die Rampe nicht verlassen dürfen.