Auto von unbekanntem Zwischenhändler gekauft

Wird der Gebrauchtwagen weiterverkauft, ist der Käufer darüber zu informieren

onlineurteile.de - Der Audi A 6 mit Erstzulassung 1994 wurde 2004 vom Besitzer S verkauft. Das Geschäft hatte ein Gebrauchtwagenhändler vermittelt, Käufer B zahlte für den Wagen 4.500 Euro. In der Rubrik "Gesamtfahrleistung nach Angaben des Vorbesitzers" wurde im Kaufvertrag handschriftlich vermerkt: "201.000 Kilometer". Laut Kfz-Brief gab es nur zwei Vorbesitzer: den ersten Halter von 1994 und Verkäufer S.

Doch das stimmte nicht: S hatte das Auto von einem Zwischenhändler namens Ali erworben, der es seinerseits von einem anderen unbekannten Vorbesitzer gekauft hatte. Davon erfuhr der Käufer jedoch nichts. Nach einigen Reparaturen am Auto verlangte B von S und vom Gebrauchtwagenhändler Schadenersatz (den Kaufpreis plus Reparaturkosten).

Wenn er etwas über den dubiosen Vorbesitzer gehört hätte, argumentierte B, hätte er nicht auf den Tacho vertraut und die Finger von dem Wagen gelassen. Die Schrottkarre habe 2004 schon mindestens 340.000 Kilometer "auf dem Buckel" gehabt. Der Bundesgerichtshof stellte sich auf seine Seite (VIII ZR 38/09).

Bei den Vertragsverhandlungen hätten S und der Händler den Kaufinteressenten über diesen wichtigen Punkt aufklären müssen. Ohne andere Informationen gehe ein Käufer davon aus, dass der Verkäufer das Fahrzeug vom letzten, im Kfz-Brief genannten Halter übernommen habe und dass die Angaben zum Auto zuverlässig seien.

Habe der Verkäufer dagegen das Fahrzeug selbst nur kurze Zeit vor dem Weiterverkauf von einer Person mit unbekannter Identität erworben - von einem so genannten "fliegenden Zwischenhändler" -, liege der Gedanke nahe, dass der Kilometerzähler manipuliert sein könnte oder der Wagen auf andere Weise unsachgemäß behandelt wurde. Zumindest komme dann den "Angaben des Vorbesitzers" keine Bedeutung mehr zu.