Auto vor dem Haus zerkratzt

Eigentümerin installiert Videokamera am Hauseingang — der Nachbar wehrt sich

onlineurteile.de - Hauseigentümer X konnte sein Anwesen nur über das Grundstück von Frau Y erreichen und hatte ein Wegerecht. Die Nachbarn waren gründlich zerstritten: Rechtsstreitigkeiten waren an der Tagesordnung, bis hin zu Strafanzeigen hatten sie es getrieben. Weil der Wagen der gehbehinderten Frau Y mehrfach zerkratzt wurde — der Stellplatz lag auf ihrem Grundstück —, ließ sie eine Videoanlage installieren. An der Hausseite, die dem Anwesen von X zugewandt war.

Zwei Kameras befanden sich hinter einer schwarz getönten, blickdichten Kunststoff-Kuppel (eine so genannte "Dome-Kamera"). Ob nur der Stellplatz des Autos oder auch das Haus des Nachbarn gefilmt wurde, war daher nicht zu erkennen. X vermutete aufgrund der andauernden Fehde mit Frau Y sofort, er und seine Familie sollten überwacht werden, auf dem Zugangsweg und auf dem eigenen Grundstück.

Erneut zog er vor Gericht und forderte, die Videoanlage zu entfernen oder wenigstens so einzustellen, dass nur das Grundstück von Frau Y aufgenommen wird. Unfreiwillige Filmaufnahmen verletzten sein Persönlichkeitsrecht. So sah es auch das Amtsgericht Meldorf (83 C 568/11). Auf seinem Grundstück müsse Herr X keine Aufnahmen dulden, so der Amtsrichter. Und als berechtigter Benutzer des fremden Grundstücks müsse er es auch nicht hinnehmen, auf dem Zugang gefilmt zu werden.

Eine zwei Jahre zurückliegende Sachbeschädigung rechtfertige so einen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Nachbarn nicht. Wenn Frau Y weitere Attacken auf ihr Fahrzeug verhindern wollte, sei dafür keine Rundum-Überwachung beider Grundstücke nötig. Sie hätte eine sichtbare Kamera so positionieren können, dass der Stellplatz im Visier blieb. Da der Nachbar jedoch wegen der blickdichten Kuppel nicht sehen könne, was die Dome-Kamera erfasse, befürchte er zu Recht, permanent beobachtet zu werden.

Selbst wenn die Kameras von Frau Y ihn nicht gefilmt haben sollten: Allein dieses Gefühl verletze bereits sein Persönlichkeitsrecht. Habe eine Person Grund zu der Annahme, sie werde überwacht und gefilmt, verliere sie dadurch ihre Unbefangenheit und richte ihr Verhalten darauf ein. Das beeinträchtige die freie Entfaltung des Individuums.