Auto während des Urlaubs abgeschleppt
onlineurteile.de - Ende Juli war das Leipziger Ehepaar in Urlaub gefahren. Vorher hatte es sein Auto in einem Bereich geparkt, in dem die Stadt Gasleitungsarbeiten durchführen musste - ohne davon zu wissen. Die Kommune stellte am 3. August um 18 Uhr ein mobiles Halteverbotsschild auf: "Halteverbot ab 6. August, 7 Uhr früh". Am 7. August ließ eine Polizistin das Fahrzeug abschleppen.
Vorher hatte sie sich nach dem Fahrzeughalter erkundigt. Eine Nachbarin wusste zwar, wem das Auto gehörte. Doch es gelang ihr nicht, das Ehepaar telefonisch zu erreichen. Die Abschleppgebühr betrug 185 Euro. Nach ihrer Rückkehr aus dem Urlaub fochten die Autobesitzer den Kostenbescheid an - vergeblich: Das Oberverwaltungsgericht Bautzen erklärte ihn für rechtens (3 B 891/06).
Einen Wagen vier Tage nach dem Aufstellen eines mobilen Halteverbotsschildes abzuschleppen, gehe grundsätzlich in Ordnung. Im konkreten Fall hätte das Auto die anstehenden Gasleitungsarbeiten behindert. In einer großen Stadt wie Leipzig müsse die Straßenbaubehörde notwendige Maßnahmen durchführen, ohne sie jeweils mehrere Wochen vorher anzukündigen.
Ein Halteverbotszeichen sei auch dann wirksam, wenn betroffene Verkehrsteilnehmer es nicht bemerkten. Wenn man den Haltern der geparkten Fahrzeuge, so wie hier, eine Reaktionsfrist von etwa 84 Stunden einräume, sei dies angemessen. Diese Frist verlängere sich auch nicht durch Schulferien. Sei eine Wanderbaustelle für jedermann erkennbar, komme sogar eine kürzere Frist in Betracht.
Den Fahrzeughaltern die Abschleppkosten aufzubürden, werde nicht dadurch rechtswidrig, dass die Nachbarin eventuell den Wagen hätte wegfahren können. Für die Polizeibeamtin sei es nicht absehbar gewesen, ob es der Nachbarin gelingen würde, die Urlauber zu erreichen und zu erfahren, wo die Autoschlüssel waren. Ein weiteres Zuwarten sei in so einer Situation nicht angesagt.