Auto wöchentlich 300 DM billiger
onlineurteile.de - "Alles fließt", auch in der Rechtsprechung. Was einmal Unrecht war, ist heute rechtens - und umgekehrt. Jüngstes Beispiel dafür: die "umgekehrte Versteigerung" von Autos (umgekehrt = mit sinkenden Preisen). Dabei wird in bestimmten Zeitabständen der Preis des angebotenen Gebrauchtwagens um einen vorher festgelegten Betrag herabgesetzt. Wer zuerst den aktuellen Preis akzeptiert, bekommt das Auto.
Diese Art von Verkauf wurde bisher überwiegend als wettbewerbswidrig angesehen, weil der Käufer unter Zeitdruck über den Kauf entscheiden muss und so der Gewinnanreiz des "Spieles" sachliche Gesichtspunkte zu überlagern droht. Der Bundesgerichtshof (BGH) scheint nun dem Verbraucher mehr Vernunft zuzutrauen und vollzog eine Kehrtwende (I ZR 212/00). Ein Gebrauchtwagenhändler hatte seine Fahrzeuge per "Rückwärtsauktion" an den Mann gebracht und die Preise wöchentlich um 300 Mark gesenkt - der BGH sah Auktion und Werbung dafür als zulässig an.
Begründung: Die Anschaffungskosten eines Gebrauchtwagens stellten eine beträchtliche Investition dar. Der verständige Durchschnittsverbraucher werde auf ein solches Angebot nur zugreifen, wenn er es sich reiflich überlegt und Vergleichsangebote geprüft habe. Dass der Kunde bei längerem Zuwarten riskiere, von andereren Interessenten ausgebootet zu werden, liege in der Natur des Kaufangebots und habe nichts mit Glücksspiel zu tun.
Wesentliches Kriterium für die Zulässigkeit von umgekehrten Versteigerungen ist neben den Anschaffungskosten auch der Zeitabstand, in dem der Preis sinkt. Denn die Chance der Verbraucher, sich über Produkte und Vergleichsangebote sachlich zu informieren, hängt davon ab. In einer Woche ist das sehr gut möglich. Anders sieht es aus, wenn der Preis im Sekundentakt sinkt (vgl. gri-Artikel Nr. 45 569 zu einer Internetauktion - "Autos alle 20 Sekunden um 250 DM billiger").